§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club“ Gelsenkirchen e. V., abgekürzt  ADFC Gelsenkirchen e. V..  Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist zuständig für die kreisfreie Stadt Gelsenkirchen.

2. Sein Sitz ist Gelsenkirchen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der ADFC Gelsenkirchen e.V. ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral

a) zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer/innen insbesondere der Fahrradbenutzer/innen auch im Zusammenarbeit mit den Trägern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV), zu vertreten, und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und der Jungendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen;

b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;

b) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs;

c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielrichtung haben;

d) Veranlassung und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;

e) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen  insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;

f) Information und Schulung der Mitglieder des Vereines und die Unterstützung der Orts- und Stadtteilgruppen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der ADFC Gelsenkirchen  dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,  oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der ADFC Gelsenkirchen hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien Städten können Mitglieder im ADFC Gelsenkirchen  werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.

3. Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürliche Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

5. Die Mitglieder im ADFC Gelsenkirchen sind Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Nordrhein-Westfalen e. V..

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beim ADFC Gelsenkirchen erworben. Sie beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen.

2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekannt zu geben.

6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

7. Für abgelehnte Antragsteller gilt § 5 Ziffer 6 entsprechend.

8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.  Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der/die Vertreter/in hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er/sie nur, wenn er/sie persönlich die Voraussetzungen des § 6, Ziffer 1 erfüllt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des ADFC (Bundesverband) e.V. zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Dem ADFC Gelsenkirchen  obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung  sowie die Verbindung zu den anderen Gliederungen und zum ADFC Nordrhein-Westfalen e. V.. Dabei hat er die Interessen der Orts- oder Stadtteilgruppen angemessen aufeinander abzustimmen.

3 Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstands zu Orts- oder Stadtteilgruppen zusammenschließen. Die Orts- oder Stadtteilgruppen wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Orts- oder Stadtteilgruppensprecher/in. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC Gelsenkirchen  e. V.. Sie besteht aus allen Mitgliedern des ADFC der Stadt Gelsenkirchen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer/innen,

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

c) Beschlussfassung über den Haushalt,

d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen.

e) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungszeit von zwei Wochen, diese beginnt stets mit der Einlieferung der Einberufung bei der Post.

4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 8 Tage.

5 .Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die dann die meisten Stimmen erhält.

8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.

2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder/jede von ihnen kann den Verein einzeln vertreten.

5 Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Kreisverbands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuweist. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

§ 11 Schlussbestimmung

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des ADFC Gelsenkirchen  e. V. ist dem ADFC Nordrhein-Westfalen e.V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen.

 

© 2023 ADFC Kreisverband Gelsenkirchen e. V.