ADFC-Prioritätenliste mit Maßnahmenvorschlägen für schadhafte und nicht StVO-konforme Radwege in Krefeld
erstellt: 23.8.2013 / zuletzt aktualisiert: 19.10.2018
Prio | Ortsangabe | Mängel | Verkehrssituation | rechtliche Beurteilung | Maßnahmenvorschlag |
A | Zahlreiche Wurzelaufbrüche über die gesamte Radwegebreite, schlecht abgesicherte Verschwenkung im Bereich Salvea. | Starker Berufs- und Schülerverkehr, Fahrradfahrer weichen oft auf Fußweg aus. | Anforderungen aus §9a (2) Straßengesetz nicht mehr erfüllt. | Radweg sanieren. Ggf. T30 und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn einrichten | |
A | Gefährdung durch mehrere Unterbrechungen in der Asphaltdecke, die sich durch Auswaschungen weiter abgesenkt haben (Offenbar nicht sachgemäß abgeschlossener Reparaturversuch.) | Autofahrbahn teilweise Tempo 90, Ausweichen auf die Fahrbahn durch Leitplanke nicht möglich. | Vor allem bei schlechter Sicht (bei Regen oder nachts) sicherheitsrelevant. | Durchgängige Asphalt-Deckschicht wieder herstellen. | |
A | Kölner Str. zwischen Untergath und Schwimmbad | Radweg deutlich unter Mindestbreite mit mehreren Verschwenkungen. Häufige Konflikte mit Fußgängern, die auf dem Radweg gehen. Überholvorgänge praktisch nicht möglich. | Ein- und beidseitiges Parken am Fahrbahnrand, Straßenbahngleise mit Kopfsteinpflaster. Hohes Verkehrsaufkommen. | Radweg entspricht nicht den aktuellen Richtlinien StVO/VwV | Kurzfristig: Abschnittsweise Beseitigung von Einbauten und Engstellen, ggf. Führung auf der Fahrbahn. Langfristig: Ausbauplanung mit neuer Aufteilung der Verkehrsflächen. |
A | Moerser Str. zwischen Steckendorfer Str. und Europaring | Zahlreiche Radwegschäden, Wurzelaufbrüche und schlecht abgesenkte Auf- und Abfahrten | Starker Kfz-Verkehr, Buslinien, Schülerverkehr | Radweg sanieren (ist geplant für 2013) | |
A | Uerdinger Str., zwischen Uerdingen und Bockum | Zahlreiche schlecht abgesenkte Auf- und Abfahrten an Einmündungen | Ein- und beidseitiges Parken am Fahrbahnrand, Straßenbahngleise mit Kopfsteinpflaster. Hohes Verkehrsaufkommen. | Randsteine erneuern oder absenken. | |
A | Uerdinger Str., zwischen Bockum und Philadelphiastr. | Zahlreiche Pflaster- und Asphaltschäden (Wurzelaufbrüche), Engstellen an Baumscheiben, Sichtbehinderung durch parkende Kfz, häufige Niveauunterschiede, Verschwenkungen und stellenweise nicht einsehbare Grundstückszufahrten. | Beidseitiges Parken am Fahrbahnrand, Straßenbahngleise mit Kopfsteinpflaster. Insgesamt hohes Kfz-Verkehrsaufkommen. Teilweise Konflikte mit Fußgängern. | Radwegbreite an vielen Stellen weit unter Mindestmaß, keine geradlinige Radwegführung. Anforderungen aus §9a (2) Straßengesetz nicht mehr erfüllt. | Kurzfristig: Beseitigung lokaler Schäden; regelmäßiger Grünschnitt. Mittelfristig: bessere Anbindung von Alternativrouten auf der Germaniastraße und Tiergartenstraße Langfristig: Ausbauplanung mit neuer Aufteilung der Verkehrsflächen. 25.10.2015: Abschnitt zwischen Schönwasserstr. und Grenzstraße wurde teilsaniert und zum Rad-/Fußweg umgewidmet. |
A | Hafelsstraße zwischen Oberbruchstraße und Grotendonk | Sehr schmaler Zweirichtungs-Rad-/Fußweg mit mehreren Wurzelaufbrüchen, Flickstellen und Resten ehemaliger Begrenzungspfosten. Linksseitiger Weg endet ohne erkennbare Weiterführung an der Oberbruchstraße. | Mäßiger Verkehr. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Wichtiger Schulweg und Verbindung zwischen Fischeln und Einkaufszentren in Oppum. | Radwegbreite weit unter Mindestmaß. Anforderungen aus §9a (2) Straßengesetz nicht mehr erfüllt. | Überprüfung / Neubescheidung der Radwegenutzungspflicht. Entweder Radverkehrsführung auf die Fahrbahn verlegen oder Zweirichtungs-Radweg ausbauen und Führung am Anfang und Ende sichern. (Grunderwerb erforderlich.) |
A | Hauptstraße zwischen Abzweig Geismühle und Am Böttgershof | Zwei-Richtungs-Rad-/Fußweg ist stellenweise nur 1,30 m breit und eine Grundstückseinfahrt nicht einsehbar | Mäßiger Verkehr. | Radwegbreite für Zwei-Richtungs-Verkehr nicht zulässig. Anforderungen aus §9a (2) Straßengesetz nicht erfüllt. | Überprüfung / Neubescheidung der Radwegenutzungspflicht. Mehrzweckstreifen auf der Fahrbahn anlegen und Anbindung an AB-Brücke mit Straßen-NRW abstimmen. |
A | Düsseldorfer Str. (Uerdingen - Linn), östliche Seite | Am Bahnübergang zwischen Fegetesch- und Georg-C.-Marshall-Str. ca. 5 cm hohe Aufwerfungen. Radweg im nördlichen Abschnitt abschnittsweise schmal und stark zugewachsen. | Starker Berufs- und Schwerverkehr, aber auch Schülerverkehr, wenig Fußgänger | Sanieren, regelmäßiger Grünschnitt, Radweganbindung Hafenstraße ausbauen. | |
B | Gefährdung durch starke Wurzelaufbrüche im östlichen Abschnitt und zusätzlich mehrmals in der Woche durch Mülltonnen auf dem Radweg. | Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h auf der Fahrbahn | Die "besondere Gefahrenlage" auf der Fahrbahn ist nach §45 (9) StVO nicht gegeben. Verkehrssicherheit auf benutzungspflichtigem Radweg ist nicht mehr erfüllt. Hinweisschilder “Achtung Radwegschäden” stehen schon seit fast einem Jahr. | Radweg aufheben September 2015: Radweg wurde im schadhaften Bereich aufgehoben und durch einen Schutzstreifen auf der Fahrbahn ersetzt. | |
B | Königsberger Str., westlicher Abschnitt | Mehrere starke Wurzelaufbrüche im Einmündungsbereich an der Hafenstr., starke Einengung durch Grüneinwuchs zwischen Hafenstr. und Hammerstr. | Radfahrende weichen häufig auf den Gehweg aus, obwohl Verkehrsbelastung auf der Fahrbahn deutlich unter 1000 Kfz/Std. | Die "besondere Gefahrenlage" auf der Fahrbahn ist nach §45 (9) StVO wahrscheinlich nicht gegeben. | Überprüfung / Neubescheidung der Radwegenutzungspflicht. Alternativ sanieren. |
B | Im nördlichen Teil mehrere Wurzelaufbrüche und schlecht abgesenkte Auf- und Abfahrten (bis 5 cm hohe Stufen) | Mäßiger Anliegerverkehr. Keine parkenden Kfz auf der Fahrbahn (nur in Parkbuchten). | Die "besondere Gefahrenlage" auf der Fahrbahn ist nach §45 (9) StVO nicht gegeben. Radwegebenutzungspflicht ist hier unzulässig. | Schadhafte Stellen ausbessern. Überprüfung / Neubescheidung der Radwegenutzungspflicht. Radverkehr auf die Fahrbahn verlagern. | |
B | Radwegoberfläche auf der Südseite über längere Abschnitte schadhaft (Deckschicht inzwischen fast ganz abgefahren) | Fahrbahn eng mit beidseitigen Parkstreifen, Straße hat Gefälle nach Osten | Die "besondere Gefahrenlage" auf der Fahrbahn ist nach §45 (9) StVO wahrscheinlich nicht gegeben. Radwegebenutzungspflicht ist hier unzulässig. | Überprüfung / Neubescheidung der Radwegenutzungspflicht. Radweg sanieren. | |
B | Kempener Allee | Mehrere Wurzelaufbrüche und schlecht abgesenkte Auf- und Abfahrten | Starker Berufs- und Schülerverkehr, Fahrradfahrer weichen oft auf Fußweg aus | Schadhafte Stellen ausbessern | |
B | Kölner Str. zwischen Untergath und Fütingsweg | Mehrere Wurzelaufbrüche und schlecht abgesenkte Übergänge an den Einmündungen und Grundstückzufahrten. | Ein- und beidseitiges Parken am Fahrbahnrand, Straßenbahngleise mit Kopfsteinpflaster. Hohes Verkehrsaufkommen. | Schäden und Übergänge wurden 2016 teilweise ausgebessert. | |
B | Steeger Dyk, zwischen Hölschen Dyk und Nieper Str. | Rad-/Fußweg durch Grünwuchs auf die Hälfte der ursprünglichen Breite eingeengt | Mäßiger, aber in den Hauptverkehrszeiten stärkerer Autoverkehr. Rad- und Fußgängerverkehr vor allem am Wochenende. | Radweg entspricht nicht den aktuellen Richtlinien StVO/VwV. Die "besondere Gefahrenlage" auf der Fahrbahn könnte auch durch ein Tempobeschränkung entschärft werden. | Sträucher regelmäßig zurückschneiden und Bodenbewuchs entfernen. Überprüfung und Neubescheidung der Radwegebenutzungpflicht. |
B | Traarer Str. | Mehrere schlecht abgesenkte Auf- und Abfahrten, vereinzelte Oberflächenschäden. | Ein- und beidseitiges Parken am Fahrbahnrand, hohes Kfz-Verkehrsaufkommen. | wurde 2017/18 saniert | |
B | Ossumer Str. | Auch nach teilweiser Sanierung noch (und wieder) starke Schäden und Unebenheiten. | Berufsverkehr, schlecht einsehbare Kurve vor der AB-Unterführung | Ursprüngliche Breite ausreichend, aber regelmäßig durch Sträucher eingeengt | Oberläche ausbessern. Begleitgrün regelmäßig schneiden. |
B | Kaiserstr. zwischen Fr.-Ebert-Str. und Hüttenallee | Unbefestigter Radweg parallel zur Straße im Park. Anfang und Ende schlecht gesichert. Fahrbahn wird zur Zeit saniert. | Weg wird häufig von Fußgängern benutzt und von Fahrradfahrern ignoriert. Überwiegend Anliegerverkehr. Praktisch kein Lkw-Verkehr. | Die "besondere Gefahrenlage" auf der Fahrbahn ist nach §45 (9) StVO nicht gegeben. Radwegebenutzungspflicht ist hier unzulässig. | Benutzungspflicht aufheben |
B | Anrather Str. zwischen Krützboomweg und Oberschlesienstr. | Mehrere tiefe Querrillen; gegenüber Krützboomweg großflächige Wasseransammlungen nach Regenfällen, unzureichender Grünschnitt im Bereich Fichtenhain | Starker Berufs- und Lkw-Verkehr | Abschnittsweise sanieren, regelmäßig reinigen und Grünschnitt durchführen. 2017 wurde ein besonders problematischer Abschnitt an einer Feldzufahrt saniert. | |
C | Gladbacher Str. Südseite zwischen DB-Brücke und Oberschlesienstr. | Vereinzelte Pflasterschäden | Starker Kfz- und Lkw-Verkehr. Wenig Rad- und Fußgängerverkehr. | Schäden ausbessern. | |
C | Schütenhofstr. zwischen Am Badezentrum und Am Eickerhof | Mehrere Wurzelaufbrüche | Starker Kfz- und Lkw-Verkehr. Schülerverkehr | 2017/18 saniert | |
Die weitere Priorisierung der Mängelkategorie C erfolgt später. |
Prioritäten:
A - großflächige Mängel auf Haupt-Radwegenetz, die sicherheitsrelevant sind oder den Radverkehr erheblich behindern
B - lokale, aber gravierende Mängel auf Radwegen des Verdichtungsnetzes
C - lokale Mängel, die mit geringem Aufwand auszubessern sind
Rechtslage:
Zur Radwegebenutzungspflicht Auszug StVO §45 (9):
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr
(Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach
Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt. …
Zur Instandhaltung Auszug Straßengesetz §9a (2):
Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den
Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. ... Die
Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und die
sicherheitstechnischen Erfordernisse erfüllt werden.