Geisterradler
Zu einem Drittel mitschuldig
10.09.10Kategorie: StVO
LK Nr. 93 3/2010, Münster | Das Amtsgericht München hatte über folgenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 23.04.2010 - 343 C 5058/09): Der klagende Autofahrer wollte mit seinem Pkw aus einer Vorfahrtstraße rechts abbiegen. Auf der Vorfahrtstraße kam ihm der beklagte Radfahrer entgegen, allerdings in falscher Richtung fahrend. Der Kläger sah ihn wohl, schätze aber die Entfernung falsch ein. Er ließ sein Auto leicht anrollen und blickt nach hinten. Der Radfahrer kollidierte mit dem Pkw. Der Autofahrer verlangte Schadensersatz für die entstandenen Beulen und Schrammen am Fahrzeug.
Das Gericht hat der Klage lediglich zu einem Drittel stattgegeben: Bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug sei grundsätzlich die von dem Pkw ausgehende höhere Betriebsgefahr zulasten des Autofahrers anzurechnen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße Vorrang gewähre, also auch in falscher Richtung fahrenden Radfahrern.
Weiterhin habe der Kläger den Radfahrer auch gesehen. Er hätte ihn deshalb im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in seine Richtung schauen müssen. Dann hätte er bemerkt, dass er schon näher war, als von ihm erwartet. Auf der anderen Seite rechnet das Amtsgericht aber auch dem beklagten Radfahrer ein Mitverschulden von einem Drittel zu. Dieser habe unstreitig den Radweg in der verkehrten Richtung benutzt und dadurch den Unfall mitverursacht. Außerdem hätte auch er nicht einfach weiterfahren dürfen, als er den Autofahrer abbiegen sah.