Satzung laut Mitgliederversammlung des Allgemeinen

Deutschen Fahrrad-Club Kreisverband Münsterland e.V.

vom 13. März 2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsstatus

1.1 Der Verein führt den Namen ADFC Kreisverband Münsterland e.V. Er ist zuständig für die Stadt Münster und bis auf weiteres für die vier Münsterländischen Landkreise Borken, Coesfeld, Warendorf und Steinfurt, in deren Kreisgebiet die Gründung eigenständiger Kreisverbände angestrebt wird. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2 Sein Sitz ist Münster (Westfalen).

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4 Der ADFC Kreisverband Münsterland e.V. ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.1 Zweck des ADFC Kreisverband Münsterland e.V.ist es, unabhängig und parteipolitisch neutral die Gesundheit der Bevölkerung, den Umweltschutz, die Unfallverhütung, die Jugendhilfe, die Kriminalprävention, die Verbraucherberatung und den Sport zu fördern.

1.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,

b. Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrads am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,

c. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,

d. Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten,

e. Seminare und Veranstaltungen zur Verkehrssicherheit,

f. Organisation von Vorträgen, Schulungen oder Übungsveranstaltungen,

g. Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von Radtouren und anderen radsportlichen Veranstaltungen,

h. Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder,

i. Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Schulungen besonders im Bereich Jugendarbeit und Seniorenberatung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der ADFC Kreisverband Münsterland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der ADFC Kreisverband Münsterland e.V. hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien Städten können Mitglieder im ADFC Münsterland e.V. werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.

3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

5. Die Mitglieder im ADFC Kreisverband Münsterland e.V. sind auch Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Landesverband Nordrhein-Westfalen) e.V. Die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz im Münsterland haben oder auf ausdrücklichen Wunsch dem ADFC Kreisverband Münsterland e.V. angehören, sind Mitglieder des ADFC Kreisverband Münsterland e.V.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines bereits im Kreis Münsterland ansässigen Mitglieds im Verein beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. im Verein mit der Mitteilung seines Umzugs in den Kreis Münsterland oder über die wunschgemäße

Zuordnung zum ADFC Kreisverband Münsterland e.V.

2. Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. oder mit der Mitteilung über Wegzug in einen anderen Kreis, in ein anderes Bundesland oder die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen Gliederung des ADFC Bundesverbands.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

5. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekanntzugeben.

6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

7. Für abgelehnte Antragsteller gilt § 5 Ziffer 6 entsprechend.

8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in derMitgliederversammlung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung, die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der/die Vertreter/ in hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er/sie nur, wenn er/sie persönlich die Voraussetzung des § 6 Ziffer 1 erfüllt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des ADFC (Bundesverband) e.V. zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

2. Dem ADFC Kreisverband Münsterland e.V. obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu den anderen Gliederungen und zum ADFC Nordrhein-Westfalen e.V. Dabei hat er die Interessen der Orts- und Stadtteilgruppen angemessen aufeinander abzustimmen.

3. Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstandes zu Orts- oder Stadtteilgruppen zusammenschließen. Die Orts- oder Stadtteilgruppen wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Orts- bzw. Stadtteilgruppensprecher/in. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC Kreisverband Münsterland e.V. Sie besteht aus allen Mitgliedern des ADFC Kreisverband Münsterland e.V. in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer/Innen;

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands;

c) Beschlussfassung über den Haushalt;

d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/ innen;

e) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung in der adressierten Vereinszeitschrift "Leezen-Kurier".

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung in der adressierten Vereinszeitschrift "Leezen-Kurier".

5. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 8 Tage. Die Anträge werden auf der Homepage des ADFC Kreisverband Münsterland e.V. veröffentlicht und in der Geschäftsstelle ausgelegt.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen beiden Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/die Kandidat/in, der/die meisten Stimmen erhält.

9. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem anwesenden Mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und gewählten Beisitzern/innen in stimmberechtigter Funktion.

2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/ in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/ innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden, so kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des ADFC Kreisverband Münsterland e.V. ist dem ADFC Nordrhein-Westfalen e.V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen.

© 2023 ADFC Kreisverband Münsterland e. V.