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Hände weg vom Handy!
11.06.18Kategorie: Mönchengladbach, Verkehr
Fahrradfahren und Smartphone. Was ist erlaubt?
Per 19.10.2017 wurden die Bußgelder für die unerlaubte Nutzung von Mobiltelefonen angehoben, im Auto von 60 auf 100 Euro und auf dem Rad von 25 auf 55 Euro sogar mehr als verdoppelt.
Fragen zur Handynutzung werden in der wärmeren Jahreszeit wieder für Diskussionsstoff sorgen. Die Antwort hierauf ist allerdings einfach:
Wer beim Fahrradfahren ein Bußgeld vermeiden möchte, sollte, wie auch der Kraftfahrer, auf das mobile Telefon verzichten. Die Bedienung des Handys ist auch auf dem Fahrrad verboten.
Wo steht das Verbot?
Das Verbot ergibt sich aus § 23 StVO, den je- der in Bezug auf Kraftfahrzeuge kennt. Dass auch die Nutzung des Handys auf dem Fahrrad dieser Verbotsregelung unterfällt, wissen aber die wenigsten. Adressat der Regelung des § 23 StVO ist der Fahrzeugführer. Unter den Begriff des Fahrzeugs fallen nicht nur motorisierte Vehikel, wie PKWs, LKWs oder Motorräder, sondern jedes Ge- rät, welches auch ohne Motor der Fortbewegung dient, und damit eben auch Fahrräder. Denn auch der Fahrrad-Fahrzeugführer ist bei der Nutzung des Handys derart abgelenkt, dass eine sichere Verkehrsteilnahme nicht gewährleistet ist.
Was ist verboten?
§ 23 StVO verbietet die Benutzung von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Unter Benutzung fällt grundsätzlich alles, wofür beim Gebrauch des Handys die Hände benötigen werden, also z.B. telefonieren, SMS schreiben oder Fotos schießen. Die Geräte dürfen während der Fahrt weder aufgenommen, noch gehalten werde. Damit ist die normale Benutzung des Handys beim Fahrradfahren erfasst und untersagt.
Was ist erlaubt?
Erlaubt ist die Benutzung der Sprachsteuerung, sowie die Nutzung des Gerätes durch kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät, beispielsweise für die Navigation, wenn das Handy in einer Lenkerhalterung steckt. Auch ein kurzer Griff zum Headphone, um per Klick ein Gespräch anzunehmen, ist bislang durch obergerichtliche Entscheidungen nicht als Ord- nungswidrigkeit sanktioniert worden.
Welche Sanktionen sind vorgesehen?
Die Benutzung des Handys auf dem Fahrrad ist seit Mitte 2017 mit einem Bußgeld von 55 belegt. Punkte im Fahreignungsregister gehen damit aber nicht einher. Diese sind erst ab einem Bußgeld von 60 Euro vorgesehen. Die Benutzung des Smartphones auf dem Fahrrad kann also teuer werden. Anhalten vor der Benutzung ist meist günstiger, aber vor allem sicher.